Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge zwischen Oberpfalz TV Nord GmbH & Co. Studiobetriebs KG (im Folgenden: OTV) und seinen werbetreibenden Vertragspartnern über die Ausstrahlung von Werbesendungen (im Folgenden: Werbesendung) gelten ausschließlich die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter Werbesendungen im Sinne der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch so genannte Sponsorhinweise zu verstehen. Die Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werbetreibenden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls der Werbetreibende eigene allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, in denen die Geltung konkurrierender allgemeiner Geschäftsbedingungen abbedungen (durch freie Vereinbarungen ersetzt) wird.
I. Vertragsabschluss, Rücktritt
Ein Vertrag zwischen OTV und einem Werbetreibenden über die Ausstrahlung einer Werbesendung durch OTV kommt zustande, wenn OTV die Annahme des Angebots des Werbetreibenden oder einer von diesem beauftragten Agentur schriftlich bestätigt hat. Mündliche oder fernmündliche Angebotsannahmen oder Bestätigungen ersetzen eine schriftliche Bestätigung nicht. Bei fernschriftlichen Aufträgen (kurzfristigen Aufträgen) kann die Bestätigung auch nach Ausstrahlung der Werbesendungen erfolgen. Im Falle eines Rücktritts oder der Kündigung seitens des Bestellers, ist dieser verpflichtet – vorbehaltlich eines höheren Aufwandes durch OTV – eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% der vereinbarten Vergütung zu zahlen, es sei denn der Werbetreibende weist nach, dass entweder überhaupt kein Aufwand oder dass ein geringer Aufwand entstanden ist.
II. Vertragsschluss unter Beteiligung von Agenturen oder sonstigen Mittlern
Die aktuell gültigen Tarife sind von Werbemittlern einzuhalten. Aufträge für Werbesendungen von Werbeagenturen oder Werbemittlern werden nur mit der branchenüblichen Agenturprovision vergütet. Werbeagenturen oder Werbemittler erhalten nur auf die Ausstrahlungen von Werbesendungen eine Mittlervergütung. Produktionskosten und oder sonstige anfallende Kosten bleiben davon unberücksichtigt.
III. Rechte, Fernsehnutzungsrechte
Im Falle einer Werbebuchung durch den Werbetreibenden wird OTV das Fernsehnutzungsrecht für die Werbesendung übertragen. Eingeschlossen ist das für die Sendung etwa erforderliche Bearbeitungsrecht. OTV nimmt diese Übertragung an. Die Übertragung erfolgt zeitlich und inhaltlich in dem für die Ausführung der Werbebuchung erforderlichen Umfang. Das Fernsehnutzungsrecht wird jedoch in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannter technischer Verfahren sowie in allen bekannten Formen des
Fernsehens. OTV behält sich vor, die Ausstrahlung der Werbesendung abzulehnen, die insbesondere wegen ihres Inhalts gegen geltende gesetzliche Bestimmungen, Verordnungen oder sonstige Richtlinien verstößt oder technisch nicht den bei OTV üblichen Anforderungen genügt. Der Werbetreibende wird von einer Ablehnung unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Sollte OTV wegen der Ausstrahlung der Werbesendung oder wegen deren Inhalts von Dritten aus urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen in Anspruch genommen werden, so stellt der Werbetreibende OTV von sämtlichen entstehenden Ansprüchen frei und ersetzt darüber hinaus OTV einen eventuell entstehenden Schaden.
IV. Auftragsausführung
1) Der Werbetreibende wird OTV rechtzeitig vor den vereinbarten Sendeterminen das für die Sendung notwendige Material zur Verfügung stellen. Wenn Sendungen nicht oder falsch gekennzeichnet geliefert wurden, wird die vereinbarte Sendezeit in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber stehen keine Ersatzansprüche zu. Der Auftraggeber trägt die Gefahr für etwaige Übermittlungsfehler von Sendeunterlagen.
2) Der Werbetreibende ist verpflichtet, OTV gleichzeitig mit dem Material für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendige Angaben mitzuteilen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Werbetreibende für den OTV daraus entstehenden Schaden. Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im allgemeinen Verantwortungsbereich des Werbetreibenden.
V. Schadensersatzansprüche, Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln, Haftungsausschluss
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, sowie OTV nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. leichte Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen (sog. „Kardinalpflichten“). Im letzteren Fall ist die Haftung für vertragsuntypische, unvorhersehbare Schäden auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt. Eine Haftung für Schäden, die trotz der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes entstehen, bleibt hiervon unberührt. OTV bemüht sich um sorgfältige Ausführung des Auftrages. Bei unrichtiger oder bei unvollständiger Erstellung ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung (keinen Rücktritt) in dem Umfang geltend zu machen, in dem der Zweck der Erstellung beeinträchtigt wurde (maximal in Höhe des Auftragswertes). Für Fehler jeder Art aus telefonischen Übermittlungen übernimmt OTV keine Haftung. Sollten Mängel im Zusammenhang mit einer Erstellung entstehen, so ist der Werbetreibende nicht berechtigt, die Zahlung einer anderen kostenpflichtigen Erstellung zu verweigern. Eine Aufrechnung ist zulässig, wenn der zur Aufrechnung gestellte Anspruch des Werbetreibenden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ansprüche aus § 284 BGB[1] sind ausgeschlossen. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, sind Mängelrügen an OTV innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung, sind Ansprüche ausgeschlossen. Die Verährungsfrist für alle Ansprüche (auch Schadensersatzansprüche) beträgt bei offensichtlichen Mängeln drei Monate. Sobald es sich nicht um offensichtliche Mängel handelt, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr, sofern nicht Vorsatz vorliegt. Im Falle höherer Gewalt sind jegliche Schadensersatzansprüche und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
VI. Ausstrahlungsgebiet, Ausstrahlungszeit
TV-Werbefernsehsendungen werden in allen freigegebenen Kabelregionen sowie über digitalen Satellit ausgestrahlt. Sollte durch Verzögerung des Auftraggebers der Werbeauftrag nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluss abgewickelt werden können, erhebt OTV eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% der Nettoauftragssumme. Dem Vertragspartner wird ausdrücklich gestattet, Nachweis darüber zu führen, dass ein Schaden oder Wertminderung nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als der vorstehend vereinbarte Vertrag. Die vereinbarten Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung an bestimmten Tagen, zu bestimmten Zeiten und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden. Ausdrücklich wird auf die Möglichkeit wetterbedingter Verzögerungen (Außendreh) hingewiesen. Fällt eine Werbesendung aus programmlichen und technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen etc. aus, so wird sie nach Möglichkeit vorverlegt oder nachgeholt. Sofern es sich nicht um eine unerhebliche Verschiebung handelt, wird der Auftraggeber hiervon informiert, wenn dies vom Verlauf zu vertreten ist.
VII. Abrechnung, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt nach den Tarifpreisen, gemäß Bestätigung für den Programmschemaplatz. Änderungen der allgemeinen Preisliste sind jederzeit möglich. Abrechnungen erfolgen monatlich zum ersten Sendetag. Die für die Buchung zu leistenden Vergütungen ergeben sich aus der diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen angefügten Preisliste in der aktuell gültigen Fassung. Mehrwertsteuer wird zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet. OTV ist darüber hinaus zur sofortigen Stornierung aller künftigen Werbeschaltungen berechtigt.
VIII. Allgemeines und Gerichtsstand
Gestaltungskosten für Werbesendungen gehen ausschließlich auf Kosten des Auftraggebers. Sendeunterlagen werden durch OTV nur auf ausdrücklichen Wunsch des Werbetreibenden und nur für die Dauer von einem Jahr archiviert. Gerichtsstand ist Amberg.
[1] § 284 BGB – Ersatz vergeblicher Aufwendungen: Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
Oberpfalz TV Nord GmbH & Co. Studiobetriebs KG, Amberg, Handelsregister Amberg HRA 1850, pers. haftender Gesellschafter: Oberpfalz TV Nord Verwaltungsgesellschaft mbH, Amberg, Handelsregister Amberg HRB 2041, Gescäftsführer: Lothar Höher, Christoph Rolf